Vergangenheitsbewältigung

Der Europäische Gerichtshof hat heute entschieden, dass Suchmaschinen, im speziellen Fall Google, in bestimmten Fällen Daten zu verweisenden Webseiten löschen müssen, wenn dadurch Persönlichkeitsrechte anderer betroffen sind. Im konkreten Fall hat die spanische Datenschutzbehörde Google auferlegt, einen Verweis auf einen Zeitungsartikel aus dem Jahre 1998 zu entfernen, der auf die damals aktuelle Zwangsversteigerung des Hauses des Beschwerdeführers hinweist. Gegen diesen Bescheid ist Google vor Gericht gezogen und ist dabei unerwartet beim zusätzlich eingeschalteten EuGH unterlegen.

So sehr ich auch für Datenschutz bin, halte ich dieses Urteil für nicht nachvollziehbar und auch für bedenklich, denn es ist auf der anderen Seite ja auch das Recht auf freie Meinungsäußerung betroffen. Im Falle von Falschinformationen wäre in meinen Augen der direkte Ansprechpartner für eine Löschung der Verursacher der Falschmeldung gewesen, da sich eine Suchmaschine, sofern ihre Algorithmen neutral sind, sich Links nicht zu eigen macht. Tatsächlich handelt es sich anscheinend aber gar nicht um eine Falschmeldung, sondern um eine veraltete Meldung. Diese wird 1998 entweder wahr gewesen sein oder zumindest ist es wahr, dass die Meldung 1998 den Nachrichtenwert einer Zeitungsmeldung hatte. Sofern die Quellen der Basisinformationen für diese Inhalte nicht nachträglich angreifbar sind und zur Löschung aufgefordert werden können, ist das Verbot des Linkens auf diese Quellen sehr gefährlich.

Denn dieses Verbot beträfe vermutlich nicht nur Suchmaschinen, sondern jeden, der im Internet Veröffentlichungen verantwortet. So müsste eventuell auch ein Blogger, der in einem sachlichen Artikel über den betroffenen Mann den beanstandeten Zeitungsartikel verlinkt, mit Löschungsaufforderung und möglicherweise weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen. In dem Fall wäre nicht nur eine direkte Einschränkung der Redefreiheit zu beklagen sondern auch eine indirekte, die dadurch entsteht, dass viele im Zweifelsfall lieber auf eine Linksetzung verzichten, selbst wenn sie letztlich rechtlich zulässig wäre.

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