Handy-Cap

Bei der Rechtsprechung der Handynutzung im Kraftfahrzeug, zeigt sich recht deutlich, was passiert, wenn der Gesetzgeber und die Gerichtsbarkeit etwas regeln wollen, ohne dabei die Lebensrealität zu berücksichtigen. In dem Fall geht es, neben der Frage wann ein Kraftfahrzeug eigentlich „geführt“ wird, darum, wann ein Handy „genutzt“ wird. Dabei wurde das Heraussuchen und ohne es „gebrauchsmäßig“ anzugucken nicht als Nutzung angesehen. Das Ausschalten des Handies oder das Wegdrücken eines Anrufs dagegen gilt als „Nutzung“, die einen Verstoß bedingt. Das letztere Tätigkeit, den Fahrer in den meisten Fällen sogar weniger ablenken wird, ist dabei egal. Das Problem bei der aktuellen Rechtssprechung liegt darin, dass das zu erreichende Ziel der Nichtablenkung des Fahrers durch ein mitgeführtes Handy, durch eine lebensferne Nutzungsfestlegung bestimmt wurde. Als nächstes sollte es vor Gericht dann vielleicht auch mal um die Frage gehen, ob bereits eine Handynutzung vorliegt, wenn das Gerät durch einen Anruf oder einen sonstigen Statusvorfall klingelt oder andere Signale von sich gibt. Zumindest eine Ablenkung dürfte da vermutlich in den meisten Fällen vorliegen. Wenn sich die Lehrer in den Schulen mit ähnlichen Detailfragen auseinandersetzen würden, wäre ihr Unterricht vermutlich ein frontaler Auffahrunfall.

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