Verschlagwortet: NSU

Auf Kosten der Gerechtigkeit

In meinen Augen war es eine selten dämliche und schon fast trotzig anmutende Entscheidung der zuständigen Richter beim Oberlandesgericht München, die Presseplätze im NSU-Prozess allesamt neu auszulosen, anstatt wie vom Verfassungsgericht angedeutet, einfach drei zusätzliche Plätze für ausländische ,bzw. speziell türkische, Medien zu schaffen. Jedoch verdeutlicht diese Farce ein grundsätzliches Problem, nämlich dass es einem Gericht gar nicht möglich ist, überbuchte Presseplätze gerecht zu vergeben, ohne eine eigene Wertung vorzunehmen und damit die Pressefreiheit zu beeinflussen. Wie soll ein Gericht denn Relevanz, Kompetenz oder gar Betroffenheit von Medien bestimmen? Ich halte es daher auch weiterhin für falsch, ein prinzipielles Vorrecht...

Revisionssicher

Einen wichtigen Punkt hatte ich beim letzten Artikel über das NSU-Verfahren noch vergessen. Denn eventuelle  nachträgliche Änderungen, sind letztlich Verfahrensänderungen und könnten am Ende einen Revisionsgrund darstellen. Das wäre nach den ganzen Pannen seitens der Ermittlungsbehörden, dann der Super-GAU. Dass sich zahlreiche Politiker und andere öffentliche Personen für die Zulassung türkischer Medienvertreter stark machen, ist inhaltlich zwar nachvollziehbar. Allerdings ist sie trotz aller guten Absichten auch ein Eingriff in die Unabhängigkeit der Gerichte und damit auch ein Eingriff in den Rechtsstaat.

Viel Lärm um Nichts?

Beim NSU-Prozess im Oberlandesgericht München haben anscheinend kaum ausländische und in jedem Fall keine türkischen Medienvertreter einen festen Sitzplatz garantiert bekommen. Anscheinend gibt es nur 50 solcher Plätze, wobei es aber für die anderen Journalisten immer noch die Möglichkeit gibt, einen normalen, also nichtreservierten Platz zu ergattern. In Anbetracht der Bedeutung der NSU-Taten auch für das deutsch-türkische Verhältnis mutet die Vergabe seltsam an und wird von vielen als unsensibel kritisiert. Ich habe zwar keine detaillierte Kenntnis der Vergabe-Rechtslage und der üblichen Praxis, doch scheint das Gericht da eventuell überhaupt gar keinen Handlungspielraum gehabt zu haben: Grundsätzlich gebe es zwei Varianten...