Urheberrecht: Geltungsbereich

Einleitung

Soweit ich es erkennen kann, gibt es drei Probleme, die man mit dem Urheberrecht haben kann. Das erste ist ein prinzipielles Problem mit dem Grundgedanken von „geistigem Eigentum“ oder dem Wert der Arbeit von Autoren. Dieses führt dann konsequenterweise zur völligen Ablehnung eines Urheberrechts. Das zweite betrifft den Aufwand, den das Urheberrecht verursacht und eine Ablehnung allzu rabiater Methoden bei deren Umsetzung. Das dritte Problem besteht im Umfang des Urheberrechts. Dieser dritte Fall beruht auf der Prämisse, das Entwickeln eines künstlerischen Werks oder einer Idee, Zeit und andere Ressourcen kostet und hinterher leicht kopiert werden kann. Als Motivation, diese Arbeit zu leisten, muss die Idee künstlich geschützt werden, um dem Entwickler eine Chance zu geben, von seiner Arbeit zu profitieren. Allerdings ist die Frage, wie umfangreich dieser Schutz sein muss, um die Interessen des Urhebers ausreichend, aber nicht übertrieben zu wahren.

Schöpfungshöhe

Die erste Frage dabei ist, was eigentlich eine schützenswerte Idee ist. Klar ist, dass eine solche Idee zunächst einmal neu sein muss. Gedanken, die bereits ein anderer zuvor hatte oder die bereits Allgemeingut sind, können nicht mehr einem einzelnen zugesprochen werden. Darüber hinaus muss die Idee so besonders sein, dass nicht jeder problemlos darauf kommen kann, denn ansonsten wäre am Ende fast alles schützenswert. Aus dem gleichen Grund kann nur Konkretes geschützt werden und nicht Allgemeines. Das hat in den meisten Fällen zur Folge, dass Ideen nur dann schützenswert sind, wenn sie der wesentliche Bestandteil einer konkreten Umsetzung sind.

Schutzfristen

Die Schutzfrist eines Werkes muss so bemessen sein, dass sie eine angemessene wirtschaftliche Verwertung ermöglicht. Darüber hinaus gehende Schutzfristen hingegen lähmen den Umgang und allgemeinen Nutzen des Werkes. Wenn man davon ausgeht, dass nur konkrete Umsetzungen schützenswert sind, wird ihr wirtschaftlicher Erfolg üblicherweise in den ersten Jahren nach der Erstveröffentlichung liegen. Es gibt zwar auch viele Beispiele von Werken, deren Erfolg sich erst später einstellt, etwa, wenn ein Werk seiner Zeit „zu weit voraus“ ist oder ein Kunstwerk eine Renaissance, insbesondere beim Tod des Urhebers, erlebt. Diese nachträglichen wirtschaftlichen Erfolge sehe ich jedoch außerhalb des Bereichs der Gewinnerzielungsabsicht des Urhebers, die im Wesentlichen geschützt sein soll. Insofern gehe ich davon aus, dass die derzeitigen Schutzfristen allesamt zu lang sind. Ich würde eine Schutzfrist von etwa fünf bis zehn Jahren ab Veröffentlichung für ausreichend halten.

Öffentliche Urheber

Darüber hinaus muss es meiner Meinung nach eine gesonderte Betrachtung von Werken geben, die durch öffentliche Gelder gefördert werden. Werke, die komplett durch öffentliche Gelder finanziert werden, sollten der Allgemeinheit komplett und von Beginn an zur Verfügung stehen. Dies betrifft insbesondere wissenschaftliche Arbeitsergebnisse. Hierzu muss nicht das Urheberrecht an sich verändert werden, sondern es muss lediglich eine Verpflichtung bestehen, derartige Werke unter einer geeigneten freien Nutzungslizenz zu veröffentlichen.

Fazit

Der Umfang des Urheberrechts erscheint angemessen, was die Kriterien an die Schöpfungshöhe anbelangt. Ob dies auch im analogen Bereich der Patente gilt, muss kritisch hinterfragt werden. Die heutigen Schutzfristen sind jedoch zu lang und sollten deutlich verkürzt werden. Öffentliche Werke sollten durch einen Zwang zur Veröffentlichung unter freien Lizenzen auch öffentlich zugänglich sein.

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