Urheberrecht: Worüber wird gestritten?

Einleitung

Im letzten Artikel zum Thema habe ich die Behauptung aufgestellt, dass es verkehrt ist, die Urheberrechtsdebatte allein anhand von Gruppenzugehörigkeiten zu führen, sondern dass es zahlreiche Sachfragen gibt, die man einzeln angehen muss, um den Standpunkten der Einzelpersonenen gerecht zu werden. Darum glaube ich auch, dass die Frage nach dem Urheberrecht nicht einfach darin besteht, ob man es abschaffen, überarbeiten, behalten oder verschärfen sollte, sondern es geht darum, an welchen Punkten man persönlich mit dem jetzigen Zustand zufrieden oder unzufrieden ist.

Wenn man das Urheberrecht als Ganzes betrachtet, sehe ich wieder die Gefahr einer Gruppenbildung, weil sie nur die Wahl läßt, das Urheberrecht komplett anzunehmen (bzw. abzulehnen), obwohl man einzelne Punkte problematisch (bzw. unproblematisch) sieht. Darum will ich versuchen, die für mich wichtigsten Teilaspekte herauszuarbeiten, die direkt oder indirekt mit dem Urheberrecht zusammenhängen. Dabei geht es zunächst um eine Auflistung relevanter Teilgebiete, die ich gegebenenfalls dann in eigenen Artikeln genauer untersuchen kann. Dieser Artikel liefert also zunächst einmal Fragegebiete und keine Antworten. Konkrete Einzelfragen und Antworten werde ich versuchen, in den Einzelartikeln zu stellen und zu beantworten.

Autorenrechte

Vielleicht ist der Fachbegriff „Autorenrecht“ schon irgendwo belegt, doch ich will mit der Überschrift als ersten Teilaspekt die künstlerischen Rechte des Autors an seinem Werk benennen. Dabei sind die (finanziellen) Verbreitungsansprüche explizit ausgeklammert. In diesem Teilgebiet geht es um das Recht eines Autoren, als Urheber des Werkes genannt zu werden. Aber auch um die Frage, inwieweit er die Hoheitsrechte über seine Werke behält oder, ob er etwa die Veränderung oder Weiterverarbeitung unterbinden können soll.

Verwertungsrechte

In diesem Teilaspekt geht es um die Frage, wer ein künstlerisches Werk unter welchen Bedingungen weiterverbreiten darf. Diese Frage muss sich damit auseinandersetzen, wem ein Werk gehört und es muss bei finanzieller Verwertung auch um die Frage gehen, was ein Kunstwerk wert ist, ob Kunst Arbeit ist und in welcher Form Künstler bezahlt werden können und sollen.

Kontrollmechanismen

Wenn man bestimmte Rechte einräumt, können sie immer übertreten werden. Die Frage ist dann nicht nur, welche Folgen ein Rechtsübertritt haben soll, sondern auch, welchen Aufwand man betreiben muss, um solche Rechtsvertöße nachzuweisen und welche Mittel dazu eingesetzt werden.

Konsumentenrechte

Ein häufig gemachter Vorwurf an die Rechteverwerter besteht darin, dass sie nicht immer die Produkte anbieten, die erwünscht sind. Oder dass sie Produkte künstlich verknappen, verstümmeln oder zerteilen, so dass Konsumenten nicht den erwünschten Zugang zum gewünschten Produkt bekommen. Letztlich wäre es eine Frage des Verbraucherrechts, aber auch die Frage, ob es prinzipiell nicht auch ein Recht des Konsumenten auf Konsum geben muss.

Stellung von Kunst und Gesellschaft

Letztendlich prallen in der Debatte auch grundlegend unterschiedliche Geisteshaltungen aufeinander, die man diskuttieren muss. Dabei stellt sich die Frage, ob Kultur etwa ein soziales Gut ist oder eine kommerzielle Ware. Es stellt sich die Frage, ob technisch beliebig kopierbare immatrielle Güter überhaupt ein „Eigentum“ erlauben und ob sich die Verbreitung bei den vorhandenen technischen Möglichkeiten überhaupt unterbinden läßt.

Geltungsbereich

Die Frage nach dem Geltungsbereich ist ein Teilaspekt, der sich mit anderen Teilaspekten überschneidet. Doch die erste Frage ist, worauf sich ein Urheberrecht bezieht. Das beinhaltet die verschiedenen Kunstformen wie Literatur, Fotografie, Malerei oder Musik. Aber auch Industrie und Technik und die verwandte Frage nach dem Sinn oder Unsinn von Patenten.

Die Frage nach dem Geltungsbereich umfasst auch den Umfang von Rechten. Es ist denkbar, dass jemand prinzipiell einsieht, dass man künstlerische Werke lebender Autoren nicht nach Belieben nutzen oder kopieren darf. Doch wie ist das, wenn der Künstler schon zehn Jahre nicht mehr aktiv oder gar schon zwanzig jahre tot ist? Und wie weit gilt ein Kopierverbot? Darf ich eine Sicherheitskopie anfertigen und die im Schrank einschließen? Darf ich ein Lied eines anderen Künstlers auf Youtube nachsummen und wenn ja wieviele Zeilen?

Und außerdem geht es um die Frage der Gleichbehandlung. Darf ein „kleiner Künstler“ ein Werk eines „großen Künstlers“ aufgreifen und weiterbenutzen und wie sieht es umgekehrt aus? Darf eine Privatperson ein Werk an Freunde kopieren und darf ein Konzern das auch für alle seine Mitarbeiter?

Zwischenfazit

Die obige Einteilung ist zunächst sehr grob und leider auch nicht konjunkt. Das heißt, es gibt zum einen Überschneidungen und möglicherweise ist die Einteilung nicht einmal umfassend. Gegebenenfalls werde ich die Einteilung daher noch einmal überarbeiten müssen. Doch für das erste liefert sie eine Menge interesanter Teilaspekte.

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