Wahrheitsverpflichtung

Aus Aerar - Politischer Programmentwurf
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1. Die Bediensten des Staates sind bei Ihrer Arbeit zur Wahrheit und dem Wohl des Staates und seiner Bürger verpflichtet

2. Wer als Staatsbediensteter absichtlich oder grob fahrläasig gegen diese Gebote verstößt kann für die entstehenden Kosten haftbar gemacht werden.

3. In schweren Fällen ist der Staatsbedienstete unmittelbar seines Amtes zu entheben.


Erklärung

Eigentlich das Wohl des Staates und seiner Bürger Werte, die sich gegenseitig beinhalten. Sollte sich eine Konstellation ergeben, wo diese Begriffe gegeneinander stehen, so ist das Fehlverhalten gegenüber dem Einen zu entlasten durch das Wohlverhalten gegenüber dem Anderen und gegebenfalls eventuelle Folgen nach 2.) oder 3.) abzumildern oder gar zu unterlassen.

zu 1.

Die Aufgabe eines Staatsbediensteten ist es, im Auftrag und zum Wohle des Staates und seiner Bürger zu dienen. Ein Teil dieses Dienstes ist die Verpflichtung zur Wahrheit, sofern nicht besondere Gründe gegen das Aussprechen der Wahrheit sprechen. Eine Verletzung der Wahrheitspflicht ist auch das Zurückhalten von Informationen, von denen offensichtlich ist, dass sie von entscheidender Bedeutung für einen Sachverhalt sind und dass diese der anderen Partei nicht bekannt sind.

zu 2.

Der Staatsbedienstete ist im Rahmen seiner Tätigkeit für die Folgen seines Handelns verantwortlich und kann für seine Handlungen strafrechtlich oder zivilrechtlich belangt werden. Vorraussetzung dafür ist, dass er absichtlich oder grob fahrlässig gegen die Gebote aus 1.) verstossen hat. Bei Absicht oder besonders schweren Fällen grober Fahrlässigkeit wird eine eventuelle Immunität des Staatsbediensteten aufgehoben.

zu 3.

Die Entlassung des Staatsbediensten erfolgt an dem Tage, an dem sein Fehlverhalten endgültig belegt ist. Für die Feststellung des Fehlverhaltens sind entsprechende Gremien zu schaffen, die ein endgültiges Urteil baldestmöglichst innerhalb von drei Monaten festlegen. Das Gremium hat die Möglichkeit, den Staatsbediensteten jederzeit während des Untersuchungsprozesses von seinen Ämtern zu suspendieren.

Begründung

Staatsbedienstete sind die Repräsentanten des Staates. Ihr Fehlverhalten schädigt neben den unmittelbaren Folgen außerdem das Ansehen und die Handlungsfähigkeit des Staates. Zudem verwaltet der Staatsbedienstete in vielen Fällen direkt oder indirekt Güter des Staates und trägt für deren Wahrung eine besonders hohe Verantwortung. Aus diesem Grunde ist es wichtig, ihn auch in besonderem Maße auf seine Verantwortung zu verpflichten.

Andererseits geht es nicht darum, redliche Staatsbedienste prinzipiell zu Verfolgen und in ihrer Handlungsfähigkeit einzuschränken. Denn ist auch zu berücksichtigen, dass eine zu strenge Regulierung dazu führen kann, dass der Staatsbedienstete wichtige Entscheidungen verwässert oder ganz umgeht, um das Risiko seiner Verantwortung zu vermeiden. Insofern behandelt diese Vorschrift lediglich gravierendes Fehlverhalten, dass durch Mutwilligkeit oder besonderes Vernachlässigen der Sorgfaltspflicht zustande gekommen ist.

zu 1.

Es ist insbesondere auch Wert zu legen auf die Wahrheit, die als zunächst nicht materielles Gut bislang zuwenig berücksichtigt wird.

zu 2.

Die Haftung von derart schweren Verstößen, dient der Wiedergutmachung des entstandenen Schadens.

zu 3.

Ein Staatsbediensteter, der durch derartiges Fehlverhalten offensichtlich nicht willens oder in der Lage ist, die Aufgaben seines Amtes zu erfüllen, muss von seinem Posten baldestmöglichst zu entheben. Dazu ist es notwendig durch ein unabhängiges Gremium dieses Fehlverhalten zweifelsfrei nachzuweisen. Die Entscheidung dieses Gremiums muss so schnell wie möglich erfolgen, wobei berücksichtigt wird, dass die koreekte Aufarbeitung eine sbestimmetn Falls auch Zeit benötigt.