Zentrale Durchführung wirtschaftlicher Projekte

Aus Aerar - Politischer Programmentwurf
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1. Die staatlichen Organe wickeln ihre Geschäftsbeziehungen mit Wirtschaftsunternehmen über eine zentrale Agentur ab.

2. Diese Agentur plant diese Projekte entsprechend der Vorgaben unter den Gesichtspunkten von Qualität und wirtschaftlicher Effizienz.

3. Die Agentur ist dem beauftragenden staatlichen Organ und dem Bürger zu Rechenschaft und Transparenz verpflichtet.

Erklärung

zu 1.

Wenn staatliche Organe zur Durchführung ihrer Aufgaben Projekte durchführen, bei denen Wirtschaftsunternehmen beauftragt werden müssen, werden diese Projekte von einer zentralen staatlichen Agentur geplant und durchgeführt. Die staatlichen Organe haben das Recht, ab einer bestimmten Auftragssumme (Vorschlag 500 Euro), diese Dienstleistung freiwillig zu beanspruchen. Ab einem bestimmten Auftragsvolumen (Vorschlag 20000 Euro) ist die Abgabe von Planung und Durchführung an die zentrale Agentur verpflichtend. Es sind möglichst einfache und klare Regeln festzulegen die den Projektbegriff eindeutig festlegen, um eine künstliche Zusammenführung oder Zerstückelung von Projekten zum Zwecke des Erreichens der Unterschreitens einer Grenze zu unterbinden.

zu 2.

Die alleinige Entscheidungsgewalt und Verantwortung der Festlegung der Rahmendaten liegt bei der beauftragenden Behörde, während die Entscheidungsgewalt und Verantwortung der Planung und Umsetzung bei der Planungsbehörde liegen. Die zentrale Planungsagentur führt die Projekte entsprechend der Vorgaben des beauftragenden staatlichen Organs aus, welches alle Rahmendaten nach eigenem Ermessen anbietet. Die zentrale Agentur bietet an, auf Wunsch des beauftragenden staatlichen Organs diese Rahmenbedingungen gemeinsam zu erarbeiten.

Die zentrale Agentur und die beauftragende Behörde sind verpflichtet, gemeinsam Änderungen zum Projekt zu erarbeiten, wenn diese nötig werden, insbesondere, wenn die zentrale Agentur das Projekt oder einzelne Punkte davon nicht nach den Vorgaben der Auftragsbehörde durchführen kann.

Die zentrale Agentur ist verpflichtet, vor dem Beginn des Projekts der beauftragenden Behörde Änderungsvorschläge zu unterbreiten, wenn sie durch Änderungen Einsparpotential oder Qualitätsverbesserungen sieht. Die Auftragsbehörde ist verpflichtet, diese Änderungsvorschläge zu kommentieren und die einzeln Vorschläge neu festzulegen oder ausdrücklich das Festhalten am alten Vorschlag zu bestätigen

zu 3.

Alle Korrospondenz, Planungsunterlagen und Verträge werden durch die Planungsbehörde frei zugänglich veröffentlicht. Darüber hinaus informiert die Behörde in kurzer, verständlicher Form zusammenfassend über Staus und Durchführung von Projekten.

Begründung

zu 1.

Staatliche Organe benötigen zur Durchführung ihrer Aufgaben häufig die Unterstützung von Wirtschaftsunternehmen, denen sie Aufträge erteilen müssen. Leider erweist sich dabei häufig, dass die einzelnen Organe ungeschickt und sogar vorschriftenwidrig handeln. Projekte werden falsch ausgeschrieben, falsch dimensioniert und die Vertragskonditionen sind oft ungünstig. Insbesondere bei Großprojekten explodieren Kosten in Millionenhöhe oder gar in Milliardenhöhe und die staatlichen Behörden nutzen ihre rechtlichen Hebel gegen die säumigen Wirtschaftsunternehmen nur unzureichend oder haben solche Hebel gar nicht im Vertrag festgeschrieben.

Es ist nicht einzusehen, dass in wirtschaftlichen Dingen inkompetente Mitarbeiter der staatlichen Organe diese wirtschaftlichen Transaktionen oft dilletantisch aushandeln und durchführen. Darüber hinaus ist nicht einzusehen, dass diese Mitarbeiter mit solcherlei Dingen überhaupt belastet werden. Analog zur Deutschen Finanzagentur, die die Beschaffung von Geldern für den staatlichen Haushalt zentral organisiert, wird daher eine zentrale Auftragsplanung und -vergabestelle eingerichtet. Diese ist mit Experten besetzt, die in allen wirtschaftlichen, fachlichen und rechtlichen Belangen vertraut sind und Projekte schnell und effizient durchführen und überwachen.

Die Abgabe der Planung an diese zentrale Behörde ist verpflichtend. Lediglich bei kleineren Projektumfängen, wo die Einschaltung der Agentur möglicherweise nur zusätzliche Kosten verursachen würde, erfolgt die Abgabe der Planung freiwillig oder ist gar unmöglich. Da bei einer Setzung von entsprechenden "Bagatellschranken" immer die Gefahr besteht, dass die Staatsorgane Projekte kreativ bündeln oder teilen, wird dazu eine klare Regel entworfen.

zu 2.

Die Zentrale Planungsstelle führt die Projekte lediglich durch. Sie tritt dabei gegenüber den beteiligten Wirtschaftsunternehmen als Auftraggeber auf. Die Festlegung der Rahmenbedingungen jedoch liegt in der Hand des Staatsorgans, das ein Projekt durchführen will, da sie letztlich am Besten wissen sollte, was genau benötigt wird. Die ihr gemachten Vorgaben muss die zentrale Behörde als Teil ihrer Aufgabe kritisch hinterfragen. Letztendlich aber entscheidet die Auftragsbehörde über die Rahmenbedingungen und die zentrale Behörde hat das Projekt anhand dieser Vorgaben zu planen und durchzuführen.

Die zentrale Behörde nutzt ihre wirtschaftliche, fachliche und rechtliche Kompetenz, um das beauftragte Projekt schnell, kostengünstig und qualitativ hochwertig umzusetzen und von entsprechenden Wirtschaftsunternehmen durchführen zu lassen.

zu 3.

Alle Handlungen der zentralen Agentur sind immer transparent sowohl für die beauftragende Behörde als auch vor den Bürger. Denn für beide ist die Zentrale Planungsstelle direkt oder indirekt als Dienstleister tätig und zur kompletten Transparenz und Rechenschaft verpflichtet. Insbesondere sind Planungsunterlagen und Verträge so einfach wie möglich zu erstellen und in kompletten umfang und unmittelbar bekannt zu geben.