Parteispenden

Aus Aerar - Politischer Programmentwurf
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1. Finanzielle Spenden an Parteien erfolgen anonym über eine zentrale Einrichtung des Staates.

2. Sonstige materiellen oder immateriellen Zuwendungen an Parteien sind bei dieser zentralen Stelle anzuzeigen und werden von dieser öffentlich gemacht.

3. Eine steuerliche Absetzbarkeit für Parteispenden jeglicher Art entfällt.

Erklärung

zu 1.

Der Staat richtet eine zentrale Stelle ein, über die Bürger oder Institutionen finanzielle Spenden an Parteien leisten können. Alle anderen finanziellen Spenden direkt an die Parteien sind verboten. Die Einzahlungen werden ausschließlich per Überweisung entgegengenommen und müssen komplett anonym abgegeben werden. Bei der Spendenabgabe ist eindeutig anzugeben, welche Partei von der Spende profitieren soll. Ein automatisiertes System entfernt bis auf den Namen der gewünschten Partei und den Geldbetrag alle Informationen über den Geldeingang. Sollte das automatisierte System nicht in der Lage sein, die Empfängerpartei zu ermitteln, schickt es den Geldbetrag automatisch mit einem Vermerk an den Absender zurück, wobei es eventuell dadurch anfallende Gebühren vom Betrag einbehält. Sollte weder die Partei noch der Absender für das automatisierte System zu ermitteln sind, leitet das System die Spende an den Staat weiter (sollte dies nicht möglich sein, weil eine entsprechendes Rechtskonstrukt noch nicht existiert, wird eine solche Spende an einen Pool gemeinnütziger Organisationen verteilt).

Alle Spenden werden von dem System gebündelt und direkt an die Parteien weitergeleitet. Durch zusätzliche Maßnahmen wie zum Beispiel eine Deckelung der regelmäßigen Zahlungshöhe werden, wenn notwendig weitere Informationen auf den Absender, die etwa durch die Spendenhöhe übermittelt werden könnte verschleiert. Die Funktionsweise des automatisierten Spendensystems wird vom Staat überwacht. Auf Wunsch können zudem alle spendenberechtigten Parteien an der Überwachung teilhaben. Die Kontrolle persönlicher Daten, wie sie an der Quelle eingehen, ist nur dann gestattet, wenn sie unabdingbar ist und muss öffentlich angezeigt werden. Die Zahl der derart kontrollierten Datensätze ist so gering wie möglich zu halten.

zu 2.

Sonstige materiellen oder immateriellen Zuwendungen sind sowohl vom Spender als auch vom Empfänger innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der ersten Teilportion einer derartigen Spende der zentralen Stelle zu melden. Diese stellt dafür ein einheitliches Formular bereit. Die Meldepflicht umfasst neben dem Namen des Spenders und des Empfängers, eine Beschreibung der Art der Leistung. Die zentrale Meldestelle prüft den aktuellen Marktwert der Leistung und fügt diesen der Spende hinzu. Materielle oder immaterielle Zuwendungen eines einzelnen Spenders dürfen den Wert von 50000 Euro im Jahr nicht übersteigen.

zu 3.

Parteien sind keine gemeinnützigen Einrichtungen im strengen Sinn und daher sind Spenden ihnen gegenüber nicht steuerlich absetztbar. Nach 1.) ist eine steuerliche Absetzbarkeit von finanziellen Spenden durch die Anonymisierung prinzipbedingt nicht möglich.

Begründung

zu 1.

Parteispenden dienen dazu, die Arbeit einer politischen Partei zu unterstützen. Um dies zu tun ist eine Bekanntgabe des Spenders jedoch unerheblich. Die Kenntnis des Spenders bringt den Spendenempfänger jedoch direkt oder indirekt in eine tatsächliche oder eine gemutmaßte Abhängigkeit, die es unbedingt zu vermeiden gilt.

zu 2.

Materielle und immaterielle Spenden lassen sich in der Praxis kaum anonym leisten. Sie zu verbieten wäre unverhältnismäßig, da im Einzelfall dem Spender häufig die materiellen und immateriellen Ressourcen zur Verfügung stehen und ohne großen Aufwand als Unterstützung einer Partei benutzt werden können. Wichtig ist in diesem Fall jedoch eine absolute Transparenz solcher Zuwendungen sowie eine Deckelung der Leistungen entsprechend ihres Marktwerts, um eine Umgehung von 1.) zu vermeiden.

zu 3.

Spenden an Parteien sollen möglichst anonym deshalb erfolgen, um zu vermeiden, dass Parteien durch Kenntnis des Spenders in politische Abhängigkeit geraten. Dabei gilt es, den bloßen Verdacht zu vermeiden. Insofern ist es in der Praxis, insbesondere nach 1.) unmöglich einen Beleg für eine Spende zu liefern. Weiterhin ist eine Absetzbarkeit von Ausgaben generell unerwünscht (siehe z.B. Einkommensteuer §3).

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